Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 23 Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier
Stand: 26.08.2026
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Verkehr des Landtags
1. im Rahmen der Realisierung von Schienenprojekten im Rheinischen Revier einen Vertrag über die grundsätzliche Regelung der Finanzierung mit dem Bund zu schließen sowie
2. auf der Grundlage der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land bis zu einer Gesamthöhe von 900 000 000 Euro einzugehen, sich ab 2026 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der sogenannten „Westspange“ zu beteiligen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.